Kostenerstattung für Psychotherapie: Antrag Schritt für Schritt
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Zur TherapeutensucheAlle Praxen voll und keine Aussicht auf einen Kassenplatz? Dann kann Ihre Krankenkasse eine Psychotherapie in einer approbierten Privatpraxis bezahlen. Hier steht, was Sie dafür brauchen – mit kostenlosen Vorlagen für Absage-Liste und Antrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage: § 13 Abs. 3 SGB V – die Kasse muss notwendige Behandlung rechtzeitig ermöglichen, sonst kann sie eine Privatpraxis bezahlen.
- Vorher beantragen: Der Antrag muss bei der Krankenkasse sein, bevor die Behandlung in der Privatpraxis beginnt.
- Nachweise: Befundbogen aus der Sprechstunde (PTV 11), Liste Ihrer Anfragen, möglichst Kontakt zur Terminservicestelle 116 117.
- Nur approbiert: Die Privatpraxis braucht eine Approbation. Heilpraktiker und Coaches sind ausgeschlossen.
Schritt für Schritt
- Psychotherapeutische Sprechstunde besuchen. Dort wird festgestellt, ob eine Psychotherapie notwendig ist. Sie bekommen den Befundbogen PTV 11 („Individuelle Patienteninformation“) – die wichtigste Unterlage für den Antrag. Steht darin, dass die Behandlung zeitnah beginnen sollte, hilft das zusätzlich. Freie Sprechstunden-Termine finden Sie beim 116117-Terminservice ↗.
- Praxen mit Kassenzulassung anfragen – und jede Antwort notieren. Praxis, Datum, Ergebnis und genannte Wartezeit. Eine feste Mindestzahl gibt es nicht; häufig werden fünf bis zehn dokumentierte Anfragen genannt. Am einfachsten mit dem kostenlosen Absage-Protokoll. Praxen in Ihrer Nähe finden Sie über Ihre Ortsseite.
- Terminservicestelle kontaktieren. Rufen Sie 116 117 an oder suchen Sie online und notieren Sie, ob ein Therapieplatz (nicht nur eine Sprechstunde) vermittelt werden konnte. Viele Krankenkassen fragen danach.
- Eine approbierte Privatpraxis finden. Fragen Sie nach Approbation, Verfahren (z. B. Verhaltenstherapie) und wann die Behandlung beginnen könnte. Bitten Sie um eine kurze schriftliche Bestätigung für Ihre Krankenkasse. Viele Privatpraxen kennen das Verfahren und helfen beim Antrag.
- Antrag stellen – vor Behandlungsbeginn. Formlos und schriftlich an Ihre Krankenkasse, mit den Unterlagen als Anlage. Unser Antrags-Werkzeug erstellt den Brief aus Ihren Angaben und übernimmt die Absage-Liste.
- Entscheidung abwarten. Die Krankenkasse soll innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das mit Begründung mitteilen. Manche Kassen nennen Ihnen stattdessen freie Kassenplätze – prüfen Sie diese.
- Bei Ablehnung: Widerspruch. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich. Begründen Sie mit Ihren Anfragen und bitten Sie die Kasse, Ihnen einen konkreten Kassenplatz in zumutbarer Zeit zu nennen. Eine Vorlage steckt ebenfalls im Antrags-Werkzeug.
Welche Unterlagen brauche ich?
Von Ihnen
- Formloser Antrag nach § 13 Abs. 3 SGB V
- Liste der Anfragen mit Datum und Ergebnis
- Notiz zum Kontakt mit der Terminservicestelle 116 117
Von Praxen
- Befundbogen PTV 11 aus der Sprechstunde (Kopie)
- Bestätigung der Privatpraxis: Approbation, Verfahren, möglicher Beginn
- Später oft: ärztlicher Konsiliarbericht vor Therapiebeginn
Häufige Stolpersteine
- Behandlung schon begonnen: Was vor dem Antrag stattfand, erstattet die Kasse in der Regel nicht.
- Zu wenige Nachweise: Ohne Datum und Ergebnis lassen sich Anfragen kaum belegen. Notieren Sie lieber zu viel.
- Nur Sprechstunde statt Therapieplatz: Eine vermittelte Sprechstunde ist noch kein Therapieplatz – halten Sie fest, was genau angeboten wurde.
- Keine Approbation: Heilpraktiker für Psychotherapie, Coaches oder Beratungen sind nicht erstattungsfähig.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Die Voraussetzungen prüft Ihre Krankenkasse; Unterstützung bieten auch die Unabhängige Patientenberatung und Verbraucherzentralen.
Kostenlose Vorlagen
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Häufige Fragen zur Kostenerstattung
Was ist das Kostenerstattungsverfahren bei Psychotherapie?
Kann Ihre Krankenkasse eine notwendige Psychotherapie nicht rechtzeitig bei einer Praxis mit Kassenzulassung bereitstellen, kann sie die Kosten einer approbierten Privatpraxis übernehmen. Grundlage ist § 13 Abs. 3 SGB V. Den Antrag stellen Sie selbst, formlos und schriftlich, vor Beginn der Behandlung.
Wie viele Absagen brauche ich für die Kostenerstattung?
Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Häufig werden fünf bis zehn dokumentierte Anfragen genannt, manche Krankenkassen erwarten mehr. Halten Sie jede Anfrage mit Datum und Ergebnis fest – zum Beispiel im kostenlosen Absage-Protokoll.
Welche Unterlagen gehören zum Antrag?
Üblich sind: der Befundbogen aus der psychotherapeutischen Sprechstunde (PTV 11), die Liste Ihrer Anfragen bei Praxen mit Kassenzulassung, wenn möglich ein Nachweis über den Kontakt zur Terminservicestelle 116 117 sowie eine Bestätigung der Privatpraxis über Approbation, Verfahren und möglichen Behandlungsbeginn.
Wie lange hat die Krankenkasse Zeit für die Entscheidung?
Nach § 13 Abs. 3a SGB V soll die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, wenn sie ein Gutachten einholt innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das mit Begründung mitteilen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Vorlage dafür enthält unser Antrags-Werkzeug. Unterstützung bieten auch die Unabhängige Patientenberatung und Ihre Krankenkasse.
Zahlt die Kasse auch Heilpraktiker für Psychotherapie?
Nein. Die Kostenerstattung gilt nur für approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bzw. entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.